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Spind/Schließfach im Fitnessstudio aufgebrochen. Wer zahlt bei Diebstahl?
Grundsätzlich haftet das Sportstudio für Diebstähle aus Spinden, wird diese Haftung aber in den meisten Fällen durch einen Ausschluss per separaten Aushang in den Kabinen ausschließen. Eine generelle Haftungsbeschränkung für mitgebrachte Gegenstände ist nicht zulässig, diese kann aber auf Vorsatz oder grobes Verschulden seitens des Studios eingeschränkt werden. Somit haftet der Trainierende für alle Schäden die durch selbstverschuldete Unfälle und einfache Fahrlässigkeit des Studiobetreibers zustande kommen selbst (OLG Düsseldorf, 15.08.1991, Az: 6 U 276/90).
Wertsachen nicht im Schließfach aufbewahren
Laut OLG Hamm liegt ein Eigenverschulden des Trainierenden vor, wenn er Sachen von hohem Wert in den Spinden eines Sportstudios einschließt und diese gestohlen würden. Es sei offensichtlich, dass der Schließmechanismus nur eingeschränkten Schutz biete und nicht dazu geeignet sei Wertgegenstände vor unbefugtem Zugriff abzusichern (OLG Hamm, 20.06.2005, Az: 8 U 234/04), sondern lediglich die abgelegten Kleidungsstücke zu verwahren. Führen Sie also keine Wertgegenstände bei sich wenn sie trainieren möchten.
Eine entsprechende Ersatzpflicht des Studios selbst kann allerdings dann eintreten, wenn es schon mehrfach innerhalb kurzer Zeit zu entsprechenden Diebstählen gekommen ist und der Studiobetreiber dagegen nichts unternommen hat, dann hat der Studiobetreiber nämlich eine Schutzpflicht aus dem Fitness-Vertrag verletzt.
(BT, tw)