Sie sind hier: Ratgeber » Meine Rechte im Restaurant » Das Essen im Restaurant schmeckt nicht, ist kalt oder nicht wie gewünscht - Preisminderung möglich?
Werbung

Einfach Ihre Frage online stellen und von einem Anwalt beantworten lassen.
» Jetzt einen Anwalt fragen

Bewertung dieser Frage:

Bitte helfen Sie mit, die Qualität dieser Seite zu fördern. Bewerten Sie diese Antwort.

HilfreichNicht Hilfreich

Das Essen im Restaurant schmeckt nicht, ist kalt oder nicht wie gewünscht - Preisminderung möglich?

Sie lassen sich in einem Restaurant nieder, bestellen Speis und Trank und erwarten keine Überraschungen. Das Essen wird serviert, sie kosten und verziehen das Gesicht. Das Essen ist ungenießbar, kalt oder entspricht auf alle Fälle nicht dem, was sie objektiv erwarten sollten.
In solchen Fällen stehen ihnen wie auch sonst im Alltag (Kaufrecht) Gewährleistungsrechte zu. Zunächst hat der Gast das Recht auf Nachbessserung. Sie müssen den Mangel am Essen unverzüglich der Bedienung oder gar dem Wirt mitteilen. So hat dieser noch einmal die Möglichkeit, das Essen neu zu servieren, um den Gast nun zufrieden zu stimmen.
Erbringt der Wirt daraufhin jedoch immer noch keine ordentliche Leistung, besitzen sie nun ihre Rechte auf Rücktritt vom Vertrag, d.h. Rückgabe der mangelhaften Speise und keine Zahlungspflicht oder etwa die Minderung des Kaufpreises, d.h. Herabsetzen des Preises.
Hat der Gast die Speise bereits zu einem Teil verzerrt, stehen ihm trotz allem diese Rechte zu. Ein vollständiger Verzehr ermöglicht dem Wirt jedoch wenigstens den Ersatz der Einkaufskosten der Speisen.
Ist einem Gast das Weiteressen nicht mehr zuzumuten, da er z.B. eine ekelerregende Schnecke im Salat entdeckt (Amtsgerichts Burgwedel, Az.: 22 C 669/85) oder statt auf eine Erdnuss auf eine Kakerlake beisst (Amtsgericht Rastatt, Az.: 9 Cs 205 Js 1187/04) kann er das Essen zurückgehen lassen und muss nur das bezahlen, was er bereits konsumiert hat (Getränke etc.). In extremen Fällen (Kakerlake statt Erdnuss) kann der Betreiber des Restaurants noch dazu zu einem Ordnungsgeld (hier in Höhe von 1.000 Euro) verpflichtet werden. (js)
Haben Sie eine Frage?

Frag den Anwalt! Sofort verbindliche Antwort. Den Preis bestimmen Sie.
» Mehr Informationen zur Rechtsauskunft


,00 (mind. 20 €)
Für eine Frage in dieser Kategorie empfehlen wir einen Einsatz von ca. 35,00 €.
Unsicher? Wählen Sie einfach "Generelle Themen".
 
 
© 2011 law4life GbR - Bahrenfelder Chaussee 55, 22761 Hamburg,

nach oben ⇑