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Sturz auf vereister Piste: Wer haftet beim Skiunfall?

Manchmal kommt es vor, dass die Skipiste mehr oder weniger vereist ist. Dort Ski fahren zu gehen kann zum Risiko für Leib und Leben werden. Teilweise sind die Fälle aber auch so gelagert, dass nicht erkennbar ist, dass Teile der Skipiste vereist sind. Wer dann stürzt und sich verletzt, kann in der Regel nicht Ersatz der Schäden oder ein Schmerzensgeld vom Pistenbetreiber verlangen. Der Pistenbetreiber haftet nur dann nach § 823 BGB, wenn er eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht verletzt. Grundsätzlich muss der Pistenbetreiber den Skihang nämlich so versehen, dass man ihn gefahrlos benutzen kann. Im freien Gelände muss jedoch lediglich vor verdeckten und atypischen Gefahren warnen und diese abzusichern. Dazu können z.B. Betonsockel, tiefe Löcher, Abbrüche oder Steilkanten am Rande gehören. Völlige Eisfreiheit muss der Pistenbetreiber nicht herstellen (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 13 U 120/98).

Handelt es sich um eine für Pisten übliche Gefahr, so trägt der Skifahrer selber das Risiko dafür. Sich wegen eisige oder verharschten Stellen, Buckeln und Mulden oder schlechter Schneequalität zu verletzen gehört nämlich zum allgemeinen Lebensrisiko, das der Skifahrer durch die Ausübung des Wintersports akzeptiert.

(tw)
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