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Beförderungspflicht im Taxi: Kann der Taxifahrer mich ablehnen?
Solange sich der Taxifahrer in seinem so genannten Pflichtfahrgebiet befindet, hat er unter normalen Umständen kein Recht dazu einen Fahrgast abzulehnen. Das stellt der § 22 des Personenbeförderungsgesetzes klar. Der Taxifahrer muss also auch unbeliebte Kurzstrecken fahren.
Bei allen anderen Fahrten, die über diesen Bereich hinausgehen, darf der Taxifahrer hingegen selbst entscheiden, ob er dies annimmt oder ob er sie ablehnt. Dies kommt jedoch in den seltensten Fällen vor; schließlich kann sich jeder Taxifahrer glücklich schätzen, wenn er eine größere Distanz zurücklegen muss und dadurch auch entsprechend vom Fahrgast vergütet wird.
Der Taxifahrer kann die Beförderung des Fahrgastes aber bei einer Gefährdung seiner selbst ablehnen. So beispielsweise, wenn der Fahrgast stark alkoholisiert ist oder eine Waffe trägt. Auch wenn erkennbare Zahlungsunfähigkeit vorliegt muss der Taxifahrer den Gast nicht einsteigen lassen.
Darüber hinaus bestimmt der Fahrgast in jedem Fall den Zweck, das Ziel und selbstverständlich den Ablauf der Taxifahrt. Hat der Fahrgast keinerlei Wunsch dahingehend geäußert, dass er einen gewissen Umweg wünscht, hat der Taxifahrer stets die kürzeste Strecke zurückzulegen.
Im jeweiligen Pflichtfahrgebiet ist der Taxifahrer ebenso dazu verpflichtet, den Fahrgast zu dem ortsüblichen Tarif zu befördern. Dieser Tarif darf weder über- noch unterschritten werden.
Um dies angemessen überprüfen zu können, befindet sich im jeweiligen Taxi ein Aufkleber mit dem Tarif an der hinteren linken Seitenscheibe. (js)
Bei allen anderen Fahrten, die über diesen Bereich hinausgehen, darf der Taxifahrer hingegen selbst entscheiden, ob er dies annimmt oder ob er sie ablehnt. Dies kommt jedoch in den seltensten Fällen vor; schließlich kann sich jeder Taxifahrer glücklich schätzen, wenn er eine größere Distanz zurücklegen muss und dadurch auch entsprechend vom Fahrgast vergütet wird.
Der Taxifahrer kann die Beförderung des Fahrgastes aber bei einer Gefährdung seiner selbst ablehnen. So beispielsweise, wenn der Fahrgast stark alkoholisiert ist oder eine Waffe trägt. Auch wenn erkennbare Zahlungsunfähigkeit vorliegt muss der Taxifahrer den Gast nicht einsteigen lassen.
Darüber hinaus bestimmt der Fahrgast in jedem Fall den Zweck, das Ziel und selbstverständlich den Ablauf der Taxifahrt. Hat der Fahrgast keinerlei Wunsch dahingehend geäußert, dass er einen gewissen Umweg wünscht, hat der Taxifahrer stets die kürzeste Strecke zurückzulegen.
Im jeweiligen Pflichtfahrgebiet ist der Taxifahrer ebenso dazu verpflichtet, den Fahrgast zu dem ortsüblichen Tarif zu befördern. Dieser Tarif darf weder über- noch unterschritten werden.
Um dies angemessen überprüfen zu können, befindet sich im jeweiligen Taxi ein Aufkleber mit dem Tarif an der hinteren linken Seitenscheibe. (js)