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Darf der Fahrlehrer während der Fahrstunde telefonieren?

Für den Fahrlehrer, der als Beifahrer die Fahrübungen des Schülers beaufsichtigen soll, gilt das gleiche wie für den Fahrzeuglenkenden selbst: Er darf während der Teilnahme am Straßenverkehr nicht ohne Freisprechanlage mit dem Handy telefonieren.

Der Fahrschüler hinterm Steuer besitzt noch keine eigene gültige Fahrerlaubnis, daher ist er umso mehr vom Fahrlehrer abhängig. Der Fahrlehrer gilt bei Vorbereitungsfahrten auf die Prüfung als Fahrzeugführer gemäß § 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG), da er die eigentliche Gewalt über das Fahrzeug besitzt und dem Prüfling schützend und helfend beistehen soll. Er ist eine verantwortliche Vertrauensperson, die die Handlungen des Fahrschülers im Straßenverkehr beaufsichtigen muss, um notfalls sofort eingreifen -und reagieren zu können. Der Fahrlehrer verletzt seine Aufsichtspflicht wenn er dies nicht tut.

Somit unterliegt der Fahrlehrer auch als Beifahrer grundsätzlich den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Pflichten. Telefoniert der Fahrlehrer dennoch während der Fahrstunde ohne Freisprecheinrichtung, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit die mit einer Geldbuße belegt werden kann (so OLG Bamberg, Urteil vom 24.03.2009, Az.: 2 Ss OWi 127/09) und begeht eine Verletzung des Ausbildungsvertrages.

(BT, js)
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