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Unfall während der Fahrstunde: Wer zahlt?

Im deutschen Privatrecht muss grundsätzlich immer derjenige für einen verursachten Schaden aufkommen, der ihn zu verschulden hat. Daher ist es ein Irrglaube, dass mit dem Unterschreiben des Fahrschulvertrages automatisch auch die Fahrschule für etwaige Schäden einsteht. Geschieht während der Fahrstunde ein Unfall an dem den Fahrlehrer kein Verschulden trifft, so haftet der Fahrschüler selbst. Anderes gilt nur, wenn der Fahrlehrer den Fahrschüler während der Ausbildungsfahrt überfordert oder in seiner Funktion als Aufsichts- und Überwachungsperson zu nachlässig agiert hat. Dann trägt die Fahrschule den Schaden (LG Bonn, Urteil vom 20.11.2007, Az.: 2 O 367/06). In einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss dem Fahrlehrer sein Verschulden jedoch nachgewiesen werden, was aufgrund von Beweisschwierigkeiten problematisch sein könnte. Allerdings tendieren einige Gerichte mittlerweile dazu in solchen Situationen dem Fahrlehrer wenigstens ein Mitverschulden zu unterstellen, was die Schadensersatzpflicht des Fahrschülers reduziert.

Viele Fahrschulen bieten deshalb mittlerweile ihren Fahrschülern Zusatzversicherungen an, die separat zu Beginn der Ausbildung abgeschlossen werden können und den Schüler im Haftungsfall entlasten.

(BT, js)
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