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Krawatte abschneiden an Weiberfastnacht erlaubt?
Nichts ist beim Karneval (außer der Kostümierung) so bekannt wie das "Abschneiden des Schlipses der männlichen Jecken". Fraglich ist jedoch trotz alledem, ob man nicht anschließend mit rechtlichen Ansprüchen seitens des Krawattenopfers rechnen muss.
Aufgrund des allseits bekannten Brauches, den männlichen Jecken an Karneval an die Krawatten zu gehen, kommt weder eine Schadensersatzpflicht noch eine strafrechtlich relevante Sachbeschädigung in Betracht. Trägt ein männlicher Rheinländer an Fastnacht eine Krawatte, so ist hier von einer stillschweigenden (konkludenten) Einwilligung des Krawattenträgers auszugehen.
Man sollte sich jedoch dann davor hüten, wenn z.B. der Vorgesetzte gerade frisch eingestellt wurde und noch dazu kein wirkliches Verständnis für den allseits bekannten Brauch vorliegt. Das Amtsgericht Essen gab hier einem Krawattenträger Recht und verurteilte den Jecken zu einem Schadensersatz in Höhe von 40 DM. Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ist hierbei jedoch in keinem Fall angemessen. Einzige Ausnahme wäre, wenn zuvor bereits eine einschlägige Abmahnung vorlag.
Anders mag es außerdem aussehen, wenn auswärtigen Krawattenträgern der Schlips abgeschnitten wird. Gerichte außerhalb des Rheinlandes mögen durchaus dazu tendieren, dem Opfer Ersatzansprüche zuzusprechen, was teilweise auch recht teuer werden kann. So hat das Amtsgericht Essen entschieden, dass ein Schlipsträger das Abschneiden der Krawatte nicht hinnehmen muss und verurteilte die Frau zu Schadensersatz. Den Schlipsträger treffe auch kein Mitverschulden, nur weil er an Weiberfastnacht eine Krawatte trug (AG Essen, 03.02.1988, Az.: 20 C 691/87). (js)
Aufgrund des allseits bekannten Brauches, den männlichen Jecken an Karneval an die Krawatten zu gehen, kommt weder eine Schadensersatzpflicht noch eine strafrechtlich relevante Sachbeschädigung in Betracht. Trägt ein männlicher Rheinländer an Fastnacht eine Krawatte, so ist hier von einer stillschweigenden (konkludenten) Einwilligung des Krawattenträgers auszugehen.
Man sollte sich jedoch dann davor hüten, wenn z.B. der Vorgesetzte gerade frisch eingestellt wurde und noch dazu kein wirkliches Verständnis für den allseits bekannten Brauch vorliegt. Das Amtsgericht Essen gab hier einem Krawattenträger Recht und verurteilte den Jecken zu einem Schadensersatz in Höhe von 40 DM. Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ist hierbei jedoch in keinem Fall angemessen. Einzige Ausnahme wäre, wenn zuvor bereits eine einschlägige Abmahnung vorlag.
Anders mag es außerdem aussehen, wenn auswärtigen Krawattenträgern der Schlips abgeschnitten wird. Gerichte außerhalb des Rheinlandes mögen durchaus dazu tendieren, dem Opfer Ersatzansprüche zuzusprechen, was teilweise auch recht teuer werden kann. So hat das Amtsgericht Essen entschieden, dass ein Schlipsträger das Abschneiden der Krawatte nicht hinnehmen muss und verurteilte die Frau zu Schadensersatz. Den Schlipsträger treffe auch kein Mitverschulden, nur weil er an Weiberfastnacht eine Krawatte trug (AG Essen, 03.02.1988, Az.: 20 C 691/87). (js)

