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Lärmbelästigung vom Karnevalsumzug, kann man dagegen vorgehen?

Das wichtige Ereignis der so genannten „Guggenmusig / Guggenmusik“ ist stets mit einer gewissen Lautstärke verbunden, die nicht jedem Zuhörer passen mag. Doch ist auch gerade diese Veranstaltung dafür da, um den „Jecken“ die Möglichkeit zu geben sich „richtig auszutoben“, ganz nach dem Motto: Kamelle dürfe kraache!

Fraglich ist jedoch, wo man hier die Grenze ziehen kann. Wo der eine anfängt über zu hohe Dezibelzahlen zu klagen, beginnt der andere erst der Musik zaghaft zu lauschen. Das Landgericht Trier nahm sich der Sache an, nachdem eine Zugbesucherin den Zugveranstalter aufgrund eines Tinitus auf Schadensersatz verklagte. Es entschied, dass es auf Karnevalsumzügen immer laut zugehe, so hätte sich die Frau von Vornherein gegen den Lärm schützen sollen. Dies sei bereits durch das „Zurücktreten vom Bordsteinrand“ simpel möglich (Landgericht Trier, 05.06.2001, Az.: 1 S 18/01). Ebenso nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt darf ein Karnevalsumzug laut sein. So müssen auch Anwohner den mit einem Umzug verbundenen Lärm klar in Kauf nehmen. Sie haben dabei nicht das Recht, zu verlangen, dass der Umzug eine bestimmte Lärmgrenze von z.B. 70 Dezibel nicht überschreiten darf und bei Zuwiderhandlung dieser unterbunden werden muss. Dabei kamen dem Verwaltungsgericht selbst Zweifel, ob der Lärm eines Umzugs wirklich der Umwelt schädigen kann (Verwaltungsgericht Frankfurt, 12.02.1999, Az.: 15 G 401/ 99). (js)
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