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Müssen Beamte an Karneval arbeiten?

Die Gewährung von Dienstbefreiung am Rosenmontag liegt, nach Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Münster, ganz allein in der Macht des "Dienstherren", folglich des Arbeitgebers. Nach dieser Entscheidung existiert eine "betriebliche Übung", also ein Vertrauenstatbestand, der dann entsteht, wenn der Arbeitgeber über mehrere Jahre jedes Mal Arbeitsbefreiung veranlasste und der Arbeitnehmer darauf auch weiterhin hoffen kann, nicht (Oberverwaltungsgericht Münster, Az.: NW 1 B 335/91). Selbst dann, wenn seine Kollegen und Kolleginnen im Arbeitsverhältnis frei bekommen würden, würde dies nicht gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Grundgesetz (GG) verstoßen.
Eine weitere Ausnahme macht die Rechtsprechung bei Teilzeitbeschäftigten:
So haben nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts Teilzeitbeschäftigte, deren tägliche Arbeitszeit spätestens um 12 Uhr endet keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung an Tagen, an denen der Arbeitgeber ab 12.00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt (Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 184/92). (js)

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