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Sind Büttenredner rechtlich bei Beleidigungen zu belangen?

Zu Karneval werden überall Büttenreden vorgetragen. Die Büttenrede geht dabei schon auf das mittelalterliche "Rügerecht" zurück. Das einfache Volk durfte damals zur Fastnachtszeit die Herrschenden ungestraft kritisieren. Auch heute haben Büttenredner noch eine gewisse Narrenfreiheit. Dabei gelten für sie jedoch keine besonderen Regeln. Vielmehr muss sich die Büttenrede im Rahmen der Kunstfreiheit bewegen. Dazu gehört auch Satiere. Die Kunstfreiheit findet ihre Grenzen nur dort, wo die Rechte anderer tangiert werden. Wenn also jemand anderes direkt an den Pranger gestellt wird, so ist dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht betroffen. Dieses hat einen ebenso hoben Stellenwert wie die Kunstfreiheit. Ob die Grenzen des guten Geschmacks überschritten werden dürfen ist aber nicht entscheidend. Vielmehr ist die Kunstfreiheit erst dann überschritten, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht (KG Berlin, vom 15.05.2007, Az.: 9 U 236/06). In diesen Fällen muss auch ein Büttenredner damit rechnen, dass er wegen einer Beleidigung oder Schmerzensgeldansprüchen zur Rechenschaft gezogen wird. (tw)
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