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Vorratsdatenspeicherung: Welche Daten werden gespeichert? Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig?
Nach Verabschiedung durch den Bundestag trat am 01.01.2008 das "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG" in Kraft, welches den Internetprovidern und sonstigen Anbietern von Telekommunikationsdiensten auferlegte, alle Daten ihrer Nutzer für 6 Monate zu speichern. Dabei spielte es keine Rolle, ob hier bereits ein Anfangsverdacht oder eine sonstige Gefahr bestand. Aufgrund dessen wurde dies bereits als "Vorstufe der Online-Überwachung" bezeichnet.
Folgende Daten fallen hierunter:
Telefonverbindungen:
Die Rufnummer des Anrufers und Angerufenen als auch die Anrufszeit; bei Handys sogar zusätzlich die IMEI-Nummer; bei Internet-Telefondiensten auch noch die jeweilige IP-Adresse des Anrufers und Angerufenen; die Inhalte der Gespräche dürfen jedoch nicht gespeichert werden;
Internet:
Die jeweils vergebene IP-Adresse des Users; nicht gespeichert werden jedoch die aufgerufenen Seiteninhalte, sowie die jeweiligen Internetadressen (URLs).
E-mails:
Die Absender-IP-Adresse, die E-mail-Adressen aller Beteiligter und der Zeitpunkt des Versands; dasselbe gilt für empfangene E-mails; bei Zugriff auf das Postfach werden Benutzername und IP-Adresse des Benutzers gespeichert; weitere Bestandteile der E-mails werden jedoch nicht gespeichert
Da sich diese "Vorratsdatenspeicherung" jedoch in direkter Kollision mit den Grundrechten der Bürger befindet, wurde Verfassungsbeschwerde dagegen eingelegt. Und das Bundesverfassungsgericht entschied im vorläufigen Verfahren am 11.03.2008, dass die Daten zwar weiterhin 6 Monate gespeichert werden müssen, jedoch erst dann eine Herausgabe der Daten an die Strafverfolgungsbehörden erfolgen darf, wenn Verdacht auf eine schwere Straftat besteht (BVerfG, 11.03.2008, Az.: 1 BvR 256/08).
Es gibt für den Einzelnen jedoch Möglichkeiten, diese Datenspeicherung zu umgehen:
Man sollte zunächst seine Kommunikation stärker schützen. Dies erweist sich als sehr schwierig, da man oft auf die betroffenen Anbieter angewiesen ist und nur durch sie in dieser Weise kommunizieren kann. Diese müssen jedoch wiederum die Daten speichern.
Wer z.B. ein vertrauliches Telefongespräch führen möchte, von dem keine personalisierten Verbindungsdaten erfasst werden sollen, nutzt am besten einfach einen anderen Anschluss als den eigenen. Das kann ein öffentliches Telefon sein, etwa in einem Callshop, aber auch der Festnetz- oder Mobilanschluss eines Dritten. Der Anschluss der Nachbarn, naher Verwandten oder enger Freunde sollte jedoch besser nicht benutzt werden, da diese leicht zu ermitteln sind. In Frage kommen ebenfalls die Option der "Telefonkonferenz" oder des "Softphones" (Skype, Zfone). Diese lassen keinen Rückschluss auf die Gesprächsteilnehmer zu. Derzeit prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die Vorratsdatenspeicherung mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Möglich ist, dass die generelle Speicherung unverhältnismäßig und damit unzulässig ist. Sollte das der Fall sein, so hebt das Gericht das Gesetz auf oder wird den Gesetzgeber anweisen nachzubessern. (js)
Folgende Daten fallen hierunter:
Telefonverbindungen:
Die Rufnummer des Anrufers und Angerufenen als auch die Anrufszeit; bei Handys sogar zusätzlich die IMEI-Nummer; bei Internet-Telefondiensten auch noch die jeweilige IP-Adresse des Anrufers und Angerufenen; die Inhalte der Gespräche dürfen jedoch nicht gespeichert werden;
Internet:
Die jeweils vergebene IP-Adresse des Users; nicht gespeichert werden jedoch die aufgerufenen Seiteninhalte, sowie die jeweiligen Internetadressen (URLs).
E-mails:
Die Absender-IP-Adresse, die E-mail-Adressen aller Beteiligter und der Zeitpunkt des Versands; dasselbe gilt für empfangene E-mails; bei Zugriff auf das Postfach werden Benutzername und IP-Adresse des Benutzers gespeichert; weitere Bestandteile der E-mails werden jedoch nicht gespeichert
Da sich diese "Vorratsdatenspeicherung" jedoch in direkter Kollision mit den Grundrechten der Bürger befindet, wurde Verfassungsbeschwerde dagegen eingelegt. Und das Bundesverfassungsgericht entschied im vorläufigen Verfahren am 11.03.2008, dass die Daten zwar weiterhin 6 Monate gespeichert werden müssen, jedoch erst dann eine Herausgabe der Daten an die Strafverfolgungsbehörden erfolgen darf, wenn Verdacht auf eine schwere Straftat besteht (BVerfG, 11.03.2008, Az.: 1 BvR 256/08).
Es gibt für den Einzelnen jedoch Möglichkeiten, diese Datenspeicherung zu umgehen:
Man sollte zunächst seine Kommunikation stärker schützen. Dies erweist sich als sehr schwierig, da man oft auf die betroffenen Anbieter angewiesen ist und nur durch sie in dieser Weise kommunizieren kann. Diese müssen jedoch wiederum die Daten speichern.
Wer z.B. ein vertrauliches Telefongespräch führen möchte, von dem keine personalisierten Verbindungsdaten erfasst werden sollen, nutzt am besten einfach einen anderen Anschluss als den eigenen. Das kann ein öffentliches Telefon sein, etwa in einem Callshop, aber auch der Festnetz- oder Mobilanschluss eines Dritten. Der Anschluss der Nachbarn, naher Verwandten oder enger Freunde sollte jedoch besser nicht benutzt werden, da diese leicht zu ermitteln sind. In Frage kommen ebenfalls die Option der "Telefonkonferenz" oder des "Softphones" (Skype, Zfone). Diese lassen keinen Rückschluss auf die Gesprächsteilnehmer zu. Derzeit prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die Vorratsdatenspeicherung mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Möglich ist, dass die generelle Speicherung unverhältnismäßig und damit unzulässig ist. Sollte das der Fall sein, so hebt das Gericht das Gesetz auf oder wird den Gesetzgeber anweisen nachzubessern. (js)
