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Hartz-IV: Wegen erhöhtem Kindergeld zurückzahlen? Widerspruch einlegen?

Zum 1. Januar 2010 wurde das Kindergeld angehoben. Dieses führt dazu, dass zahlreiche Hartz-IV Empfänger nun einen Teil Ihres Hartz-IV Geldes zurückzahlen müssen. Grundsätzlich wird das Kindergeld auf die Hartz-IV Leistungen angerechnet. Da sich das Kindergeld um 20 Euro erhöht hat, müsste sich demnach die Hartz-IV Leistung um 20 Euro vermindern. Die Arbeitsagenturen haben allerdings versäumt diese Änderung bei der Auszahlung des Arbeitslosengeld II (ALG II) zu berücksichtigen, sodass die ALG II-Bescheide um 20 Euro zu hoch sind. Dieser Betrag wird jetzt von Hartz-IV Empfängern zurückgefordert.

Widerspruch gegen Rückzahlungsbescheid einlegen

Betroffene sind aber nicht rechtlos. Vielmehr sehen die §§ 48 ff. Verwaltungsverfahrengesetz (VwVfG) vor, dass Bescheide, die einmal in der Welt sind nicht so einfach wieder zurückgenommen werden können. Vielmehr billigt das Gesetz den Betroffenen einen Vertrauensschutz zu. Darauf können sich die Empfänger von ALG II berufen. Legen sie einen Widerspruch gegen den Bescheid ein, so muss jeder einzelne Fall von der Behörde geprüft werden. Zudem verweist § 49a VwVfG, der die Rückzahlung regelt, auf das Bürgerliche Gesetzbuch und genauer auf § 818 BGB. Darin steht, dass die Rückzahlung ausgeschlossen ist, "soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist". Wurden die 20 Euro also im Vertrauen darauf ausgegeben, dass sie dem Hartz-IV Emfänger zustehen, so können diese nicht zurückgefordert werden.

(tw)
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