Ein graphologisches Gutachten soll anhand der Handschrift des Bewerbers Auskunft über seine Persönlichkeit verschaffen. Die Einholung eines solchen Gutachtens ist nur nach Zustimmung durch den Bewerber zulässig. Wird jedoch ein handschriftlicher Lebenslauf oder eine Schriftprobe verlangt und kommt der Bewerber diesem Verlangen nach, kann dies als Zustimmung zur Einholung eines graphologischen Gutachtens gelten. Dies wird insbesondere bei Bewerbungen für Führungspositionen angenommen. Zu berücksichtigen ist bei der Bewertung einer solchen konkludenten Zustimmung immer die Drucksituation, in der sich der Bewerber befindet. Um eine ungewollte Einholung zu verhindern, empfiehlt es sich, einem graphologischen Gutachten in der Bewerbung ausdrücklich zu widersprechen. Wird entgegen dem Willen des Bewerbers ein Gutachten erstellt, stellt dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Es besteht ein Anspruch auf Vernichtung des Gutachtens und ggf. ein Anspruch auf Schmerzensgeld.
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