Das Geschäft mit Software, die es Arbeitgebern ermöglicht, die Arbeitscomputer ihrer Mitarbeiter auf private Nutzung zu kontrollieren, boomt. Diese Programme können die Internetaktivitäten der Arbeitnehmer bis ins kleinste Detail untersuchen und protokollieren, sodass der Arbeitgeber einen detaillierten Überblick über die Aktivitäten des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit bekommt. Nicht nur, dass solch ein Misstrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein schlechtes Klima schafft; unter Umständen ist diese Art der Überwachung auch nicht rechtmäßig. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Zusammenhang mit Videoüberwachungen entschieden, dass die regelmäßige und systematische Überwachung von Mitarbeitern durch technische Einrichtungen optischer oder akustischer Art den Arbeitnehmer extrem unter Druck setze und deshalb einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstelle (BAG, Urteil vom 7.10.1987, Az.: 5 AZR 116/86). Diese Rechtsprechung dürfte sich auch auf die Überwachung des Arbeitscomputers beziehen lassen. Eine Ausnahme könne dann gelten, wenn im Einzelfall ein Verdacht auf Missbrauch bestehe und der Betriebsrat vorher seine Zustimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes erteilt hat.
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