Ein Arbeitsvertrag muss nicht schriftlich sein. Das Gesetz sieht keine Schriftform für einen Arbeitsvertrag vor. Auch ein mündlich abgeschlossener Vertrag ist also wirksam. Gibt es jedoch erst einmal Streit um die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers, lassen sich die mündlichen Aussagen meist jedoch nicht mehr beweisen, sodass der Abschluss eines schriftlichen Vertrages dringend zu empfehlen ist. Liegt dieser trotzdem nicht vor, so ist jedenfalls der Arbeitgeber verpflichtet innerhalb eines Monats die mündlich vereinbarten Absprachen noch einmal schriftlich zu bestätigen. Das steht in § 2 des Nachweisgesetzes (NachwG).
Diese Bestätigung muss den folgenden Mindestinhalt haben:
Name und Anschrift des Arbeitgebers
Name und Anschrift des Arbeitnehmers
Beginn des Arbeitsverhältnisses
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, das Ende der Beschäftigung
Beschreibung der zu leistenden Arbeit
Höhe des Arbeitsentgeltes und Zusammensetzung aus Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen
Fälligkeit des Arbeitslohnes
vereinbarte Arbeitszeit
Dauer des jährlichen Urlaubes
Anwendbare Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
Auch wenn ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird, muss dieser diese Angaben enthalten. Fehlen einzelne Angaben, so sind diese in einem Bestätigungsschreiben separat auszuhändigen. Verändern sich die Gegebenheiten, so muss der Arbeitgeber innerhalb eines Monats dem Arbeitnehmer eine neue Bescheinigung ausstellen.
Kommt der Arbeitgeber dem Nachweis nicht nach, so können Sie diesen von ihm einfordern. Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat die Nichterbringung aber nicht. Der Arbeitsvertrag ist trotzdem gültig.