Efeu und Pflanzen an der Hausfassade können ärgerlich sein, zumindest, wenn ihre Ranken allzu wild wuchern. Dies zerstört dann nicht nur den schönen Anblick, sondern raubt unter Umständen auch die Sicht aus dem Fenster. Ob hier jedoch stets ein Minderungsgrund vorliegt mit der Folge, dass bis zu einer Abhilfe durch den Vermieter weniger Miete gezahlt werden muss, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Grundsätzlich ist ein Mieter dann zur Minderung berechtigt, wenn ein Sachmangel vorliegt, also die Ist-Beschaffenheit der Wohnung negativ von ihrer Soll-Beschaffenheit abweicht. Im Fall eines Efeu-Bewuchses ist nach Meinung der Rechtsprechung eine solche negative Abweichung indes lediglich in krassen Fällen anzunehmen. So hat das Amtsgericht Berlin-Köpenick (AG Köpenick, Urteil vom 26.4.2013, Az. 12 C 384/12) entschieden, dass im konkreten Fall eine Minderung wegen Efeus an der Hausfassade nicht rechtmäßig war. Die beklagten Mieter hatten vorgebracht, sie seien durch Insekten und Vögel, für die das Efeu eine Rückzugsstätte bildete, Belästigungen ausgesetzt, etwa durch Lärm und Verschmutzungen. Das Amtsgericht folgte dem nicht. Allein eine Verdunkelung der Zimmer durch das Efeu wäre wohl eine Beeinträchtigung, die zur Mietminderung berechtigen würde; dies lag im konkreten Fall aber nicht vor, kleinere Zweige, die Lärm verursachten oder den Blick nach draußen beeinträchtigten, könne man auch selbst entfernen. Belästigungen wie durch Insekten oder Vögel müsse man auch in Städten in einem gewissen Maße hinnehmen. Das Urteil verdeutlicht, dass eine Minderung hier wohl nur in Frage kommt, wenn ein derart starker Efeubewuchs vorliegt, dass die Sicht nach draußen schwerwiegend beeinträchtigt ist. Im Normalfall wird Efeubewuchs rund um das Fenster und an der Hausfassade aber wohl toleriert werden müssen.
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