Häufig gehört zur angemieteten Wohnung noch ein Kellerabteil oder ein Stück Dachboden, die der Mieter beispielsweise als Abstellraum oder als Trockenplatz für die Wäsche nutzen kann. Jedoch gehört auch eine vorhandener Dachboden oder Kellerraum nicht zwingend automatisch zu einer Wohnung. Es beruht vielmehr auf den Regelungen im Mietvertrag, ob der Mieter die genannten Räume auch tatsächlich nutzen darf. Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, derartige Örtlichkeiten zu stellen, umgekehrt hat der Mieter auch bei Vorhandensein von Keller und/oder Dachboden nicht das Recht, diese zu nutzen, wenn das nicht im Mietvertrag ausgehandelt war. Allerdings drückt sich das Fehlen dieser Räumlichkeiten häufig in einem geringeren Mietzins aus; der Mieter sollte das Thema jedenfalls bei den Vertragsverhandlungen ansprechen und versuchen, den Mietzins im Vorfeld zu verringern. Wird das Thema bei den eigentlichen Vertragsverhandlungen vernachlässigt, bleibt eine Regelung im Nachhinein möglich.
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