Das so genannte öffentliche Baurecht ist in Deutschland grob in zwei Kategorien geteilt: zum einen das bundeseinheitliche Bauplanungsrecht, das vorgibt, wohin überhaupt gebaut werden darf, also in der Regel in Reichweite der so genannten Bebauungspläne, die von den Gemeinden aufgestellt werden, oder im Bereich von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen. Und zum anderen das Bauordnungsrecht, das die einzelnen Bundesländer in Eigenregie regeln und das näher bestimmt, wie die Bauvorhaben im Detail zu gestalten sind. Die Frage, ob nun auf Grundstückgrenzen gebaut werden darf, gehört dem Bauordnungsrecht an. Allerdings ist die Grundstücksgrenze ja an sich nichts weiter als eine bloße gedachte Linie, die unmittelbar in das benachbarte Grundstück übergeht; auf diese direkt kann man logischerweise nicht bauen, lediglich und höchstens direkt an dieser entlang, da sofort angrenzend das nächste Grundstück anfängt. Daneben stellt sich dann noch die Frage, wie nahe an die Grundstücksgrenze heran gebaut werden darf, was in den verschiedenen Landesbauordnungen beantwortet wird.
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