Im Sommer verziehen sich viele auf die Terasse oder den Balkon. Dort wird natürlich oft auch Musik gehört oder der Fernseher läuft. Nachbarn können gegen die Geräuschkulisse nur bedingt vorgehen. Grundsätzlich gehört beides zum üblichen Mietgebrauch. Jedoch muss der Mieter sich beim Musikhören oder Fernsehen an die vorgegebenen Ruhezeiten halten. Von 13 bis 15 Uhr und nach 22 Uhr sollte daher auf der Terasse oder dem Balkon Ruhe herrschen. Anderenfalls liegt eine Ruhestörung nach § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) vor. Dabei handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Hält der Mieter sich nicht daran, so kann der Nachbar die Polizei rufen.
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