Eine weitere Frage, die häufig zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn und auch zwischen dem Bauherrn und den Behörden führt, ist die, wie nahe an der Grenze zum nächsten Grundstück gebaut werden darf. Dies wird in den Landesbauordnungen geregelt. Allgemein gelten jedoch einige Grundsätze. So muss ein Gebäude mindestens so weit von der Grenze zum Nachbargrundstück entfernt sein, wie seine eigene Außenwand hoch ist. Ist das Gebäude niedriger als drei Meter, müssen drei Meter Mindestabstand eingehalten werden. In einigen Bundesländern existiert noch das so genannte 16-Meter-Privileg, das bei zwei Außenwänden, die zusammen nicht mehr als 16 Meter lang sind, einen Abstand in halber Außenwandhöhe ausreichen lässt. Bis an die Grenze darf hingegen nur in Ausnahmen gebaut werden, teilweise ist dies auch vorgeschrieben. Dies ist beispielsweise der Fall in Innenstädten mit so genannter Blockrandbebauung, wo entlang von Baulinien gebaut wird. Auch Garagen und Nebengebäude dürfen an die Grenze des Nachbargrundstücks gebaut werden; spezielle Regelungen enthalten hierzu die einzelnen Landesbauordnungen. Schließlich ist die so genannte Grenzbebauung auch noch für den Fall erlaubt, dass der Nachbar bereits selbst mit einer Wand bis an die Grenze gebaut hat.
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