„Minijob“ ist die untechnische Bezeichnung für eine so genannte geringfügige Beschäftigung. Die Geringfügigkeit bezieht sich hierbei auf den Verdienst des Arbeitnehmers, der 400 brutto im Monat nicht übersteigen darf. Ist dies der Fall, gewährt der Staat sowohl in Beziehung auf die Sozialversicherungspflicht als auch auf die Besteuerung Erleichterungen; so kann das Einkommen aus dem „Minijob“ beispielsweise pauschal mit 20 % versteuert werden, statt über Lohnsteuerkarte abgerechnet zu werden. Zu beachten ist allerdings, dass bei Überschreiten der 400 – Grenze die Regeln für normale Beschäftigungsverhältnisse ab dem Zeitpunkt der Überschreitung eingreifen; zudem werden zur Berechnung des Einkommens mehrere Minijobs zusammengezählt. Will ein Arbeitnehmer zusätzlich zu einem „normalen“ Hauptberuf sein Einkommen mit einem „Minijob“ aufbessern, genießt der „Minijob“ die gesetzlichen Privilegien; weitere „Minijobs“ werden allerdings zur Hauptbeschäftigung hinzugezählt, woraus sich im Normalfall eine Sozialversicherungspflicht ergibt.
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