Für Personen, die mit „Minijobs“ in Privathaushalten beschäftigt sind, gelten zum einen die allgemeinen Regeln für geringfügig Beschäftigte. Zum anderen jedoch gibt es einige Spezialvorschriften, die Erleichterungen für den Arbeitgeber bringen. So sind die zu zahlenden Pauschalbeiträge des Arbeitgebers geringer, es müssen lediglich Abgaben für Renten- und Krankenversicherung, Unfallversicherung, Ausgleichsumlagen für Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft und unter Umständen ein pauschaler Steuersatz von 2 % an die so genannte „Minijob-Zentrale“, der für die geringfügig Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle für Abgaben und Steuern, abgeführt werden. Außerdem kann er die, wenn auch in geringem Umfang, Kosten des Beschäftigten selbst steuerlich geltend machen. Darüber hinaus sind das Meldeverfahren und die Beitragszahlung vereinfacht. All dies soll der in diesem Bereich häufigen Schwarzarbeit vorbeugen und Anreize zur Schaffung von Arbeitsplätzen bieten.
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